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Arbeitsrecht

So können Schüler Geld verdienen

Ferienjob ja – aber mit klaren Regeln. Was Jugendliche und Eltern wissen müssen, bevor es losgeht

von Roman Winnicki (weitere Autoren: Waltraud Pochert)

· Lesezeit 4 Minuten.
Babysitten gehört zu den beliebtesten Ferienjobs für Jugendliche ab 13 – und ist gesetzlich ausdrücklich erlaubt: Illustrationen: KI generiert (DALL E)

Das Wichtigste in Kürze:

  • Unter 15-Jährige dürfen in den Ferien nicht jobben – erst ab 15 sind klassische Ferienjobs erlaubt, maximal vier Wochen im Jahr
  • Mindestlohn gilt erst ab 18: Jüngere Ferienjobber können auch darunter bezahlt werden
  • Kindergeld und Kinderfreibetrag bleiben vom Ferienjob unberührt – egal wie viel der Nachwuchs verdient
 

Hannover. Ein cooleres Handy, stylishe Kopfhörer, angesagte Klamotten: Um sich Extra-Wünsche zu erfüllen, arbeiten nicht wenige Schülerinnen und Schüler nebenher – vor allem in den Schulferien. Dabei gelten allerdings strenge Regeln. KAUTSCHUK erklärt, was Jugendliche und ihre Eltern wissen sollten.

„Ferienjobs sind für Jugendliche oft der erste Kontakt mit der Arbeitswelt. Das ist wertvoll – aber nur, wenn Eltern und Betriebe die Regeln kennen und ernst nehmen", sagt Dirk Seeliger, Arbeitsrechtsexperte beim Arbeitgeberverband der deutschen Kautschukindustrie (ADK).

Zustimmung der Eltern nötig

Wer noch keine 18 Jahre alt ist, benötigt für den Job auf jeden Fall die Zustimmung der Eltern. Und bis zum 13. Geburtstag geht gar nichts: Erst ab 13 sind leichte Tätigkeiten gestattet, zum Beispiel Babysitten, Haustierbetreuung oder das Verteilen von Prospekten. Die Arbeitszeit darf aber zwei Stunden täglich nicht überschreiten. Damit ist ein klassischer Ferienjob für 13- und 14-Jährige noch tabu.

„Bei jüngeren Jugendlichen zieht das Gesetz die Grenzen bewusst eng. Es geht nicht darum, Engagement zu bremsen, sondern Schule, Erholung und Gesundheit zu schützen", sagt Seeliger.

15- bis 17-jährige vollzeitschulpflichtige Schülerinnen und Schüler dürfen maximal vier Wochen im Jahr jobben. Dieses Pensum lässt sich auf mehrere Ferien aufteilen, also beispielsweise drei Wochen im Sommer und eine im Herbst. Dabei darf die Arbeitszeit acht Stunden täglich sowie fünf Tage die Woche nicht übersteigen. Und der Job muss in der Regel zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends erledigt werden.

Es gibt aber Ausnahmen: Jugendliche ab 16 dürfen etwa in der Gastronomie bis 22 Uhr arbeiten und in Betrieben mit Schichtarbeit bis 23 Uhr. Arbeit am Wochenende ist an sich nicht erlaubt, aber auch da gibt es Ausnahmen, etwa bei Sportveranstaltungen oder in der Landwirtschaft.

„Gerade bei Ferienjobs sollten Arbeitgeber nicht improvisieren. Arbeitszeit, Pausen, Einsatzort und Tätigkeit müssen vorher klar geregelt sein – dann gibt es später auch keine Missverständnisse", erklärt der ADK-Experte.

Hund ausführen, Zeitungen austragen: Erste Jobs, erste Erfahrungen: Für viele Jugendliche ist das der Einstieg in die Arbeitswelt. Illustrationen: KI generiert (DALL E)

Gefährliche Arbeit ist tabu

Die jungen Menschen dürfen laut Jugendarbeitsschutzgesetz grundsätzlich keinen Gefahren ausgesetzt werden. Tätigkeiten, die Jugendliche physisch oder psychisch überfordern würden, sind daher ausgeschlossen. Dazu zählen zum Beispiel Akkord- und Fließbandarbeit, Jobben in außergewöhnlicher Hitze oder Kälte sowie das Arbeiten in extremem Lärm oder mit Gefahrstoffen.

„Entscheidend ist nicht nur, wie lange Jugendliche arbeiten, sondern auch, was sie tun. Alles, was gefährlich ist, überfordert oder besonderen Belastungen aussetzt, ist für Ferienjobber tabu", sagt Seeliger.

Kein Anspruch auf Mindestlohn

Das Mindestlohngesetz greift in der Regel erst bei Volljährigen. Daher ist es in Ordnung, wenn die Bezahlung unter dem Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde liegt. Abzüge werden normalerweise nicht fällig. Kurzfristige Beschäftigungen sind nicht sozialversicherungspflichtig. Das gilt für alle Ferienjobs, die nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr dauern.

Auch Steuern fallen nicht an, wenn eine Schülerin oder ein Schüler per Minijob beschäftigt wird – die Verdienstgrenze liegt da bei 603 Euro im Monat. Wird zum Beispiel in den Sommerferien deutlich mehr verdient, muss der Arbeitgeber Lohnsteuer abziehen. Die gibt's dann aber im nächsten Jahr komplett wieder zurück, wenn das Einkommen den Grundfreibetrag von derzeit 12.348 Euro im Jahr nicht übersteigt. Dafür muss der Jugendliche allerdings eine Steuererklärung machen.

Nebenjobs sind für manche Jugendliche ganz normal: Nach Zahlen des Bundesarbeitsministeriums waren 2024 in Deutschland rund 350.000 der gut zwei Millionen Schülerinnen und Schüler zwischen 15 und 18 Jahren erwerbstätig. Das entspricht einem Anteil von 15,4 Prozent. Ähnlich groß ist die Quote derer, die schon früher erste Arbeitserfahrung sammeln: Laut Institut der deutschen Wirtschaft starten 14 Prozent der Jugendlichen bereits mit 13 oder 14 Jahren in einen Nebenjob.

Am Kindergeld ändert sich nichts

Unter den 17-Jährigen hatten im Zeitraum von 2018 bis 2020 fast 42 Prozent einen Nebenjob oder schon einmal gejobbt. Laut IW verdiente knapp ein Viertel der jugendlichen Nebenher-Jobber monatlich zwischen 50 und 100 Euro, die Hälfte kommt auf bis zu 150 Euro. „Die Höhe des Verdienstes ändert nichts am arbeitsrechtlichen Schutz", sagt Seeliger. „Minderjährige bleiben Minderjährige – auch dann, wenn sie regelmäßig eigenes Geld verdienen."

Eltern können übrigens beruhigt sein: Das Kindergeld und der Kinderfreibetrag bleiben vom Ferienjob unberührt – egal, wie viel der Nachwuchs verdient.

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Über den Autor

 Roman Winnicki

Roman Winnicki

Redakteur

Sprachen waren seine erste Schwäche: Roman Winnicki studierte Polnisch und Italienisch. Doch auch mit Zahlen fühlt er sich wohl, weshalb ein VWL-Studium folgte. Beruflich war er unter anderem in Wirtschafts- und Fachverlagen tätig, berichtete über Kunststoff- und Kautschukmärkte und war nebenbei als Übersetzer tätig. Seit 2023 verantwortet er die Redaktion des KAUTSCHUK-Magazins. Privat frönt er der „Fußlümmelei“: Wann immer es geht, haut er das Runde ins Eckige