Ratgeber
Ein paar Euro extra
Nebenjob erlaubt? ADK-Arbeitsrechtler Dirk Seeliger erklärt, was Beschäftigte in Deutschland dürfen
von Tobias Christ und Roman Winnicki
Hannover. Für manche endet der Arbeitstag nicht mit dem Feierabend: Gut jeder zehnte Beschäftigte in Deutschland hat außer dem Hauptjob noch eine Nebentätigkeit – sei es, um die Haushaltskasse aufzubessern oder um sich einen lang ersehnten Wunsch zu erfüllen. Das sorgt zwar für ein dickeres Portemonnaie, kann arbeitsrechtlich aber heikel sein. Welche Fallstricke lauern, erklärt Dirk Seeliger, Rechtsanwalt und Experte für Arbeitsrecht beim Arbeitgeberverband der deutschen Kautschukindustrie (ADK).
Muss der Chef informiert werden?
Wer nach Feierabend noch arbeitet, sollte den Arbeitgeber nicht im Dunkeln lassen – selbst dann nicht, wenn Arbeits- oder Tarifvertrag keine ausdrückliche Meldepflicht vorsehen. Beschäftigte dürfen grundsätzlich nebenbei arbeiten. Unproblematisch ist das aber nur, solange der Nebenjob den Hauptjob nicht tangiert. Sobald eine Nebentätigkeit für den Arbeitgeber relevant wird – organisatorisch, rechtlich oder mit Blick auf die Arbeitsleistung –, kann eine Anzeigepflicht entstehen. Besonders heikel wird es, wenn sich sozialversicherungsrechtlich etwas verschiebt, etwa wenn neben einem 603-Euro-Minijob noch ein weiterer Job hinzukommt. Seeligers Rat: „Immer mit offenen Karten spielen.“
Dürfen Arbeitgeber Nein sagen?
„Ein Arbeitgeber darf eine Nebentätigkeit nicht nach Gutdünken verbieten“, sagt Seeliger. Eingreifen darf er nur dann, wenn „berechtigte Interessen“ betroffen sind – also wenn der Nebenjob dem Unternehmen konkret schaden kann. Das gilt auch für den Ruf. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte ein solches Verbot bei einem Krankenpfleger, der nebenbei als Leichenbestatter arbeiten wollte.
Auch Jobs bei der Konkurrenz sind grundsätzlich tabu. Das zeigt ein weiteres Urteil: Ein angestellter Redakteur verletzte seine Pflichten, weil er vor einem Gastbeitrag in einer konkurrierenden Zeitung nicht die Einwilligung der Chefredaktion eingeholt hatte. „Wer für Wettbewerber arbeitet oder ihnen Inhalte liefert, bewegt sich schnell im roten Bereich“, so der Arbeitsrechtler.
Gibt es eine Stundengrenze?
Ja. Die werktägliche Höchstarbeitszeit liegt grundsätzlich bei acht Stunden – also 48 Stunden pro Woche, Samstag eingerechnet. Mit Ausgleich sind vorübergehend bis zu zehn Stunden pro Tag möglich. Wichtig ist: Die Grenze gilt nicht pro Job, sondern pro Person. „Die Höchstarbeitszeiten sind nicht arbeitsplatz-, sondern arbeitnehmerbezogen“, sagt Seeliger. Wer im Hauptjob 40 Stunden arbeitet, muss die Nebentätigkeit im Regelfall auf acht Stunden pro Woche beschränken. Bei einer größeren Überschreitung kann es hohe Bußgelder für den Arbeitgeber geben.
Was sind No-Gos?
In manchen Berufen kann eine Nebentätigkeit wegen strenger Vorgaben komplett ausgeschlossen sein. Der ADK-Jurist nennt Lkw-Fahrer: Sie dürfen ihre gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten „auf keinen Fall“ über- beziehungsweise unterschreiten – auch nicht, indem sie nebenher noch in einer Spedition jobben. Außerdem darf ein Nebenjob die Arbeitsleistung im Hauptberuf nicht beeinträchtigen. „Es macht einen Unterschied“, betont Seeliger „ob man nach Feierabend noch zwei Stunden arbeitet oder nachts von zwei bis vier Uhr Taxi fährt.“ Wer dann übermüdet zur Arbeit erscheint, verletzt seine Pflichten, denn elf Stunden Ruhezeit sind gesetzlich vorgeschrieben.
Und noch eine Grenze ist klar: Der Zweitjob hat im Hauptjob nichts zu suchen. „Hier droht die Kündigung“, mahnt Seeliger. So programmierte ein Beschäftigter während der Arbeit ein Computerspiel und wickelte parallel noch Tausende Mails für das Logistikunternehmen seines Vaters ab. „Das ist Arbeitszeitbetrug“, so der Jurist.
Was gilt im Urlaub …
Auch im Urlaub ist ein Zweitjob nicht automatisch erlaubt. Das Bundesurlaubsgesetz untersagt während der freien Tage eine „dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit“. Der Urlaub dient der Erholung – und genau daran orientiert sich der Einzelfall. „Entscheidend sind insbesondere Art und Dauer des Nebenjobs“, sagt Seeliger. Eine Nebentätigkeit, die im normalen Arbeitsalltag zulässig ist, darf grundsätzlich auch im Urlaub im gleichen Umfang ausgeübt werden. Wer dagegen Urlaub nimmt, um in dieser Zeit Vollzeit im Zweitjob zu arbeiten, bewegt sich in der Regel außerhalb dessen, was erlaubt ist.
Dass es Grauzonen gibt, zeigt ein Beispiel: Wer im Büro arbeitet, kann körperliche Arbeit als Ausgleich empfinden. Eine Bürokraft, die im Urlaub stundenweise als Erntehelferin arbeitet, muss damit nicht zwingend gegen den Erholungszweck verstoßen.
… und bei Krankheit?
Noch enger sind die Grenzen bei Krankheit. Bei einer Arbeitsunfähigkeit ist ein Zweitjob nicht grundsätzlich ausgeschlossen – aber er ist tabu, wenn er dem Genesungsprozess entgegensteht. Wer wegen eines gebrochenen Beins krankgeschrieben ist, kann möglicherweise noch einen Bürojob ausüben. Bei einem psychischen Leiden kann ein Ehrenamt im Tierheim die Genesung sogar fördern. „Solche Einsätze sollten aber dem Arbeitgeber angezeigt werden“, sagt Seeliger. „Es geht schließlich um Vertrauen.“
Um Konflikte zu vermeiden, empfiehlt der Experte zudem, sich den Zweitjob schriftlich genehmigen zu lassen. Häufig wird die Nebentätigkeit dann auch in der Personalakte dokumentiert. Wichtig ist dabei: Ändern sich die Aufgaben im Hauptjob, kann der Zweitjob nachträglich untersagt werden. Das gilt ebenfalls, wenn sich die Nebentätigkeit wesentlich verändert – solche Änderungen sollte der Arbeitnehmer in jedem Fall melden.