Standort Deutschland
Geld zurück!
Praktische Tipps für die aktuelle Steuererklärung
von Thomas Hofinger

Berlin. Enorm aufgeregte Zeiten … – da tut es ganz gut, wenn etwas einfach mal fast so läuft wie immer. Zum Beispiel: die Steuererklärung!
„Das Steuerjahr 2024 hat kaum Änderungen für Beschäftigte gebracht. Es gibt auch keine ganz neuen Formulare“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler in Berlin. „Man muss aber auf den früheren Abgabetermin achten – und gegebenenfalls auf die neue Pauschale für Umzugskosten.“
Zum Abgabetermin: Wer eine Steuererklärung abliefern muss und das selbstständig erledigen kann (und möchte), hat dafür nur noch bis Ende Juli Zeit. „Da gilt also wieder der Stichtag aus der Zeit vor der Coronapandemie“, erklärt Karbe-Geßler. Hilft zum Beispiel eine Steuerberaterin, läuft die Frist noch bis Ende April 2026.
Häufig gibt es mehr als 1.000 Euro
Verpflichtet zur Abgabe der Steuererklärung sind unter anderem alle Menschen mit den Steuerklassen III, V oder VI sowie IV mit Faktor. Und außerdem auch alle, die im Jahr 2024 mehr als 410 Euro Lohnersatzleistungen erhalten haben – Elterngeld etwa, Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld.
Wobei sich der Kampf mit den Formularen natürlich auch für alle anderen lohnt. Meistens gibt es ja viel Geld zurück: Im Schnitt sind es laut Statistischem Bundesamt mehr als 1.000 Euro!
Zu den Umzugskosten: Für einen beruflich bedingten Umzug ab März 2024 kann man als Single eine Pauschale von 964 Euro geltend machen (für Umzüge im Januar und Februar 2024 gilt der alte Wert von 886 Euro). Für jede weitere Person im Haushalt kommen ab März 2024 pauschal 643 Euro dazu (zuvor 590 Euro). „Für eine vierköpfige Familie ergeben sich knapp 2.900 Euro, die ohne jeden Nachweis steuermindernd wirken“, sagt die Expertin. „Das gilt auch, wenn man viel weniger bezahlen musste, weil kräftige Freunde geholfen haben.“ Höhere Umzugskosten müsste man detailliert nachweisen. Dazu zählen zum Beispiel Maklergebühren für eine Mietwohnung oder doppelte Mietzahlungen, falls man die alte Wohnung nicht sofort kündigen konnte.
Steuern sparen können Arbeitnehmer wie gewohnt auch, wenn sie ihre Ausgaben zum Beispiel für die Altersvorsorge geltend machen, für Kinderbetreuung, für Handwerker und Co. – oder auch für Spenden. Und dann sind da natürlich die Werbungskosten, zu denen vor allem die Ausgaben für den Weg zur Arbeit und/oder die Pauschale für Homeoffice-Tage zählen, die Kosten einer doppelten Haushaltsführung oder die schon erwähnten Posten für einen beruflich bedingten Umzug.
Belege Einreichen? Meistens nicht nötig
Wobei die gesamten Werbungskosten leider wie immer nur dann Geld zurückbringen, wenn sie die generell gewährte Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro pro Kopf und Jahr übersteigen.
Was noch wichtig ist: „Man muss mit der Steuererklärung inzwischen keine Belege mehr einreichen“, sagt Karbe-Geßler. „Aber man hat da eine sogenannte Vorhaltepflicht.“ Heißt: Falls das Finanzamt nachfragt, sollte man die Ausgabe x oder die Spende y solide belegen können.