Debatte

Kindergeld für Große

Wenn ein Kind 18 Jahre wird, stellen sich den Eltern viele Fragen. Zum Beispiel: Wie ist das denn jetzt mit dem Kindergeld? Meistens gibt es das weiterhin!

von Waltraud Pochert

· Lesezeit 4 Minuten.
Auch nach dem 18. Geburtstag : Kindergeld kann weiterfließen. Fotos: Natika – stock.adobe.com (Münzen), Koedir – stock.adobe.com (Kinderwagen)

Nürnberg. Das mit dem Kindergeld ist an sich recht einfach – und könnte künftig sogar noch einfacher werden: „Nach der Geburt sollen Eltern automatisch einen Kindergeldbescheid erhalten“, heißt es im schwarz-roten Koalitionsvertrag. Prima Idee!

Tricky wird es die Sache aber, wenn der Nachwuchs volljährig wird: Ab dem 18. Geburtstag gibt es das Kindergeld – aktuell 255 Euro je Kind und Monat – nur noch unter verschärften Bedingungen. KAUTSCHUK hat sich da mal bei der Bundesagentur für Arbeit schlaugemacht.

Wenn Kinder laut Gesetz erwachsen werden, gehen sie in aller Regel noch zur Schule, sie absolvieren eine Ausbildung oder sie fangen gerade mit dem Studium an. Nennenswertes Einkommen haben sie also meistens nicht. Daher sind Eltern verpflichtet, ihre Kinder weiterhin zu unterstützen – zumindest bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss. Im Gegenzug erhalten die Eltern Kindergeld, eventuell sogar bis zum 25. Geburtstag des Kindes.

 

Darf mein Kind nebenbei Arbeiten?

Wann genau man nun einen Anspruch hat, das erklärt Susanne Schnieber von der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg. Kindergeld fließt demnach, solange der Nachwuchs noch zur Schule geht, eine erste Ausbildung macht oder erstmalig studiert. Dabei spielt keine Rolle, ob und wie viel das Kind nebenbei jobbt.

Gut zu wissen: Der Sozialstaat hilft nicht nur während der allerersten Ausbildung, sondern sogar auch noch bei einer zweiten! Machen Sohn oder Tochter also noch eine zweite Ausbildung, haben sie sich für ein zweites Studium entschieden oder drücken sie erneut die Schulbank, um einen höheren Abschluss zu erreichen, wird weiterhin Kindergeld gezahlt. 

Der Nachwuchs darf dann allerdings höchstens 20  Wochenstunden nebenher arbeiten, auch ein Minijob ist unschädlich. Die beiden Ausbildungen müssen inhaltlich nichts miteinander zu tun haben: Es ist also kein Problem, wenn sich ein junger Bäcker nach dem Abschluss umorientiert und eine neue Ausbildung zum Mechatroniker beginnt.

 

Gibt’s Geld trotz Leerlauf-Phase?

Zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn oder Studienstart liegen normalerweise einige Monate Pause. In dieser Übergangszeit wird das Kindergeld weiter überwiesen, wenn diese Phase nicht länger als vier Monate dauert. Ansonsten sollten Eltern mit der zuständigen Familienkasse Kontakt aufnehmen, so der Rat der Expertin, und die persönlichen Gründe erklären: Eventuell kann es dann auch während einer noch längeren Pause Kindergeld geben.
Machen Sohn oder Tochter ein freiwilliges Praktikum, schadet das nicht, wenn das Praktikum einen Zusammenhang zum angestrebten Beruf hat. Auch während eines freiwilligen Jahres, etwa während des Bundesfreiwilligendienstes, wird weiter Kindergeld überwiesen. Ist der Nachwuchs arbeitslos gemeldet oder hat er keinen Ausbildungsplatz gefunden, bleibt der Anspruch auf Kindergeld ebenfalls bestehen. Voraussetzung: Das Kind ist aktiv auf der Suche nach einem Ausbildungs- oder Arbeitsplatz! „Als sicherer Nachweis dafür gilt die Suchend-Meldung bei der Arbeitsagentur“, sagt Schnieber. Sind Sohn oder Tochter aber schon 21  Jahre alt und noch immer ohne Job oder Lehrstelle, dann gibt es kein Kindergeld mehr.

Wie üblich wird das Kindergeld an den Elternteil ausgezahlt, in dessen Haushalt der Nachwuchs lebt. Ist Junior bereits ausgezogen, steht die Sozialleistung demjenigen Elternteil zu, der dem Kind einen höheren Betrag als Unterhalt überweist.

Es ist übrigens gut möglich, dass der Kindergeldanspruch zwischendurch mal erlischt, zum Beispiel, weil ein Wunschstudienplatz nicht sofort verfügbar ist und das Kind während der Wartezeit in Vollzeit arbeitet. Dann kann das Kindergeld aber mit Beginn des Studiums erneut beantragt werden.

 

Was passiert nach dem 25. Geburtstag?

Mit 25 Jahren ist in der Regel endgültig Schluss mit dem Kindergeld. Mit einer Ausnahme: wenn das Kind eine Behinderung hat und daher nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Solche Ansprüche werden laut Schnieber individuell geprüft, da es dann unter anderem auf den Pflegegrad, die Art der Einschränkung und einiges mehr ankommt. Wird der Antrag bewilligt, gibt es weiterhin den regulären Satz. Im Online-Angebot der Bundesagentur für Arbeit werden weitere Fragen zum Thema „Kindergeld ab 18“ beantwortet. Und man kann dort das Kindergeld für große Kinder direkt online beantragen.

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