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Urlaub ansparen – geht das?

In Deutschland stehen jedem Arbeitnehmer 20 gesetzliche Urlaubstage pro Jahr zu. Doch die Urlaubsplanung hat so ihre Tücken. Tipps vom ADK-Fachanwalt Sebastian Sokolowski

von Isabel Link

· Lesezeit 3 Minuten.
Arbeitsrecht: Urlaubstage können verfallen und dürfen nicht einfach ins neue Jahr übernommen werden. Foto: Daniela H. - stock.adobe.com

Hannover. „Ach, die paar Tage nehme ich einfach mit ins nächste Jahr“: Diesen Gedanken haben viele Beschäftigte, wenn es um ihre Urlaubstage geht. Doch eigentlich ist das gar nicht erlaubt. Und wenn, dann nur auf Kulanz des Arbeitgebers. Sebastian Sokolowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht beim ADK, erklärt, was Angestellte hinsichtlich ihres Urlaubsanspruchs wissen sollten.

Das sagt das Arbeitsrecht

„Grundsätzlich besteht für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer Fünf-Tage-Woche in Deutschland ein Mindestanspruch von 20 Tagen Erholungsurlaub im Jahr, also vier Wochen. Alles darüber hinaus ist ein Entgegenkommen des
Arbeitgebers aufgrund vertraglicher oder tariflicher Regelungen“, erklärt Sokolowski. Diese Tage können sich die Beschäftigten frei einteilen. Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn dringende betriebliche Gründe oder die Urlaubswünsche der Arbeitskollegen dagegensprechen.

Urlaub kann abgelehnt werden

Längere Auszeiten sind der Schlüssel zur effektiven Erholung. Urlaub sollte daher möglichst in längeren Zeitabschnitten gewährt werden – so sieht es das Bundesurlaubsgesetz. Nur aus wichtigen betrieblichen oder persönlichen Gründen darf davon abgewichen werden.

So kann der Chef den Urlaubsantrag ablehnen, „wenn zum Beispiel die Jahresendabrechnung ansteht und jeder Mitarbeiter in dieser Zeit gebraucht wird“, sagt der ADK-Jurist. Als persönlicher Grund kann der Wunsch des Beschäftigten nach gestückeltem Urlaub zu sehen sein. Ist es ihm nicht möglich, sämtliche Urlaubstage nacheinander zu nehmen, so sollen ihm dann aber mindestens zwei Wochen zusammenhängender Urlaub gewährt werden.

So weit zur Theorie des Arbeitsrechts. In der Praxis ist „aufgesparter“ Urlaub gegen Ende des Jahres keine Seltenheit. Das Gesetz schreibt vor, dass Urlaubstage innerhalb des laufenden Kalenderjahres genommen werden müssen, sonst  verfallen sie am Jahresende.

Allerdings bürdet die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) den Arbeitgebern an dieser Stelle zusätzliche Verpflichtungen auf. Der Verfall von Urlaubstagen tritt nur ein, wenn die Geschäftsführung die Mitarbeiter auch nachweislich darauf hingewiesen hat. Im Extremfall müssten Urlaubsansprüche sogar Jahre später noch abgegolten, mithin ausgezahlt werden.

Die Ausnahmen von der Regel

Es ist unter bestimmten Bedingungen rechtlich zulässig, nicht genutzte Urlaubstage ins neue Jahr zu übertragen, wobei sie dann aber zum 31. März verfallen. Diese Ausnahme erweckt allerdings häufig den falschen Eindruck, man könne frei entscheiden, Urlaubstage anzuhäufen.

Sokolowski stellt klar: „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können nicht frei entscheiden, ob sie Urlaubstage ins Folgejahr übertragen wollen. Das ist nur dann möglich, wenn die Beschäftigten die ihnen zustehenden Urlaubstage aus  persönlichen Gründen nicht nehmen konnten.“ Nicht nehmen können aus persönlichen Gründen heißt: Sie waren krank, mussten Angehörige pflegen oder ein bereits geplanter Urlaub fiel wegen Krankheit aus.

Bessere Planung gegen Verfall

„Im Ergebnis sind Arbeitnehmer gut beraten, ihre persönliche Urlaubsplanung frühzeitig vorzunehmen und mit dem zuständigen Vorgesetzten abzustimmen, damit gegen Jahresende kein Verfall droht“, rät Sokolowski. Arbeitgeber wiederum
sollten sich gegen das jahrelange Anhäufen von Urlaubsansprüchen absichern, indem sie die Beschäftigten bereits zu Jahresbeginn mit einem gesonderten Schriftstück auf die konkreten Urlaubstage und den möglichen Verfall bei Dauererkrankung hinweisen.

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